AGB der Außenanlagenbau Melcher
Inhaber: Waldemar Melcher · Keplerstraße 19 · 78727 Oberndorf · Stand: März 2026
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Angebote und Vertragsschluss
- § 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- § 4 Leistungsumfang und Ausführung
- § 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- § 6 Termine und Fristen
- § 7 Abnahme
- § 8 Gewährleistung und Mängelansprüche
- § 9 Haftung
- § 10 Eigentumsvorbehalt
- § 11 Höhere Gewalt und Witterung
- § 12 Stornierung und Rücktritt
- § 13 Datenschutz
- § 14 Schlussbestimmungen
Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Firma Außenanlagenbau Melcher, Inhaber Waldemar Melcher, Keplerstraße 19, 78727 Oberndorf (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Bauleistungen im Bereich Außenanlagenbau, Tiefbau, Hangbefestigung, Sichtschutz und Fundamentbau.
(2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere die Regelungen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) sowie – sofern vereinbart – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Arbeiten zustande.
(3) Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen erstellt. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags um mehr als 15 % wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag zu kündigen; die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
(4) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Bei umfangreicheren Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(3) Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Leistungsumfang und Ausführung
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer führt die Arbeiten fachgerecht und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik sowie der geltenden DIN-Normen und Vorschriften aus.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Materialien zu verwenden, sofern die vereinbarten nicht lieferbar sind, und den Auftraggeber hierüber zu informieren.
(4) Geringfügige Abweichungen in Farbe, Maserung und Struktur von Naturstein- und Betonprodukten sind materialbedingt und stellen keinen Mangel dar.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise durch qualifizierte Nachunternehmer ausführen zu lassen. Er haftet für deren Leistungen wie für eigene.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstelle rechtzeitig zugänglich ist und die notwendigen Voraussetzungen für den Beginn und die Durchführung der Arbeiten geschaffen sind.
(2) Der Auftraggeber stellt kostenlos Wasser- und Stromanschlüsse in zumutbarer Nähe zur Baustelle zur Verfügung.
(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über vorhandene unterirdische Leitungen, Rohre, Kabel und sonstige Installationen im Arbeitsbereich. Für Schäden, die aufgrund fehlender oder falscher Informationen entstehen, haftet der Auftraggeber.
(4) Für Stell- und Lagerflächen für Material und Maschinen sorgt der Auftraggeber kostenfrei in zumutbarer Nähe zur Baustelle.
(5) Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Entstehende Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, erneute Anfahrt) trägt der Auftraggeber.
Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Verzögerungen aufgrund von Witterungseinflüssen, die eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten nicht zulassen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug gerät.
(3) Ebenso verlängern sich Fristen bei unvorhersehbaren Umständen, Lieferengpässen von Materialien oder Verzögerungen durch andere am Bau beteiligte Unternehmen.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen unverzüglich informieren.
Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen. Die Abnahme kann förmlich oder durch Inbenutzungnahme erfolgen.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind bei der Abnahme zu protokollieren.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ab und verweigert er die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr für die erbrachte Leistung auf den Auftraggeber über.
Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme, sofern nicht im Einzelvertrag oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine abweichende Frist vereinbart ist.
(2) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen.
(3) Bei berechtigten Mängelansprüchen hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Erst nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch kann der Auftraggeber Minderung oder, bei erheblichen Mängeln, Rücktritt verlangen.
(4) Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere:
a) Mängel, die durch normale Abnutzung, unsachgemäßen Gebrauch oder mangelhafte Pflege durch den Auftraggeber entstanden sind;
b) Schäden durch Einwirkung Dritter oder höhere Gewalt;
c) Natürliche Veränderungen von Materialien wie Ausblühungen bei Betonsteinen, Farbveränderungen von Naturstein oder geringfügige Setzungen im Erdreich;
d) Schäden, die durch nachträgliche Veränderungen am Bauwerk ohne Zustimmung des Auftragnehmers entstanden sind.
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für Schäden an vorhandenen unterirdischen Leitungen, Rohren und Kabeln, die dem Auftragnehmer nicht bekannt waren oder vom Auftraggeber nicht angezeigt wurden, haftet der Auftragnehmer nicht.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht fest eingebaute Materialien zurückzunehmen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Höhere Gewalt und Witterung
(1) Wird die Ausführung der Arbeiten durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen), extreme Witterungsbedingungen (Frost, Starkregen, Hitze über 35 °C) oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verzögert oder unmöglich, so wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung befreit.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände.
(3) Führt die Behinderung zu einer Verzögerung von mehr als drei Monaten, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen werden abgerechnet.
Stornierung und Rücktritt
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werks gemäß § 648 BGB kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Aufhebung ersparten Aufwendungen.
(2) Wurden bereits Materialien bestellt oder Leistungen erbracht, sind diese in jedem Fall zu vergüten.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht nachkommt oder in Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen gerät.
Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Projektdaten) ausschließlich zur Vertragserfüllung und -abwicklung.
(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers (78727 Oberndorf).
(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(6) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der AGB im Übrigen.
Außenanlagenbau Melcher
Waldemar Melcher · Keplerstraße 19 · 78727 Oberndorf